Allgemeine
Geschäftsbedingungen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Immobilienvermittlung
- Sämtliche Angebote sind freibleibend und basieren auf Informationen, die der Eigentümer erteilt hat, eine Haftung für deren Richtigkeit und Vollständigkeit kann deshalb nicht übernommen werden. Zwischenverkauf bzw. - Vermietung bleibt vorbehalten.
- Alle Angebote und sonstigen Mitteilungen sind nur für den Adressaten bestimmt und müssen vertraulich behandelt werden. Erfolgt gleichwohl eine Weitergabe an Dritte und kommt dadurch ein Vertrag zustande, so kann der Adressat - unbeschadet weiterer Schadenersatzansprüche - Schadensersatz in Höhe der vereinbarten Provision schulden.
- Ist dem Adressaten eine nachgewiesene Vertragsabschluss Gelegenheit bekannt, hat er dies unter Offenlegung der Informationsstelle unverzüglich mitzuteilen. Unterlässt der Adressat diese Mitteilung, so gilt der Nachweis als ursächlich für einen Vertragsabschluss. Bei direkten Verhandlungen zwischen den Beteiligten ist stets auf uns Bezug zu nehmen.
- Wird ein angebotenes Objekt später durch Dritte erneut angeboten, erlischt dadurch der Provisionsanspruch des Erstanbieters nicht. Um eine doppelte Provisionszahlung zu vermeiden, wird empfohlen, den nachfolgenden Anbietern die Vorkenntnis in Textform mitzuteilen und auf deren Maklerdienste zu verzichten.
- Der Auftraggeber wird den Makler unverzüglich von einem Vertragsabschluss unterrichten; er ist verpflichtet, ihm eine Vertragsabschrift zu übersenden.
- Der Makler hat einen provisionspflichtigen Maklervertrag sowohl mit dem Käufer als auch mit dem Verkäufer abgeschlossen und kann von beiden eine Provision verlangen.
- Kommt es aufgrund der Tätigkeit des Maklers zum Abschluss eines Vertrags (z.B. Kauf, Miete, Pacht), wird die in den überlassenen Unterlagen angegebene Provision geschuldet, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wird. Dies gilt auch dann, wenn die Bedingungen des Vertrags von den in dem überlassenen Angebot genannten Konditionen abweichen. Ein Provisionsanspruch entsteht auch, wenn der Vertrag erst nach Ablauf des Vermittlungsauftrags abgeschlossen wird.
- Der Provisionsanspruch ist mit dem Vertragsabschluss über das nachgewiesene bzw. vermittelte Objekt fällig.
- Verpflichtung des Auftragnehmers zur Verschwiegenheit: Der Auftragnehmer und damit alle für ihn tätigen Personen sind verpflichtet, Stillschweigen über die vermögens-mäßigen und sonstigen Belange des Auftraggebers zu wahren, von denen er im Rahmen oder bei Gelegenheit seiner geschäftlichen Tätigkeit Kenntnis erlangt hat. Aufgrund dieser Geheimhaltungspflicht sind auch Auskünfte gegenüber jedermann zu verweigern, sofern nicht ausnahmsweise eine ausdrückliche gesetzliche Offenbarungspflicht besteht oder die Bank aus sonstigen Gründen (z.B. Zustimmung des Auftraggebers) von ihrer Verschwiegenheitspflicht entbunden ist. Über die Verhältnisse des Auftraggebers dürfen ohne rechtfertigenden Grund auch dann keine Auskünfte erteilt werden, wenn er seine Geschäftsverbindung zum Auftraggeber gelöst hat.
- Gerichtsstand für Streitigkeiten ist 92708 Markt Mantel